§ 74 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Warenproben.

§ 74.

Warenproben sind offen aufgegebene Briefsendungen mit einem Höchstgewicht von fünfhundert Gramm, die Waren oder Warenmuster enthalten. Der Aufgabeort, das Aufgabedatum, die Anschrift und die Absenderangabe sowie Angaben über die Ware und ihren Preis dürfen auch nichtgedruckt angebracht sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145951

alte Dokumentnummer

N9195722631L

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