Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Warenproben.
§ 74.
Warenproben sind offen aufgegebene Briefsendungen mit einem Höchstgewicht von fünfhundert Gramm, die Waren oder Warenmuster enthalten. Der Aufgabeort, das Aufgabedatum, die Anschrift und die Absenderangabe sowie Angaben über die Ware und ihren Preis dürfen auch nichtgedruckt angebracht sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145951
alte Dokumentnummer
N9195722631L
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