Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
§ 74.
Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 72) sinngemäß zu beachten.
Schlagworte
Heilanstalt
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR12013971
alte Dokumentnummer
N1199221909J
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