Veröffentlichungen
§ 74.
Hochschulangehörige haben das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschulangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, dem geleisteten Beitrag entsprechend zu nennen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40075845
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