§ 74 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Veröffentlichungen

§ 74.

Hochschulangehörige haben das Recht, eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschulangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, dem geleisteten Beitrag entsprechend zu nennen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196614

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)