§ 74 ElWOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Berichtswesen

§ 74.

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich vorzulegen:

  1. 1. eine im Einklang mit der in Anlage III und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
  2. 2. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.

(2) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 72 Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123982

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