§ 74 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Verfolgungsverjährung

§ 74.

(1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 71 angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141741

alte Dokumentnummer

N8199762339J

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