§ 74 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Anspruch auf Zuschüsse

§ 74

(1) § 74.Dem Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird, ein Zuschuß.

(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn er im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 3)

(3) Der Waise eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn sie im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist.

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