Anspruch auf Zuschüsse
§ 74.
(1) Dem Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird, ein Zuschuß.
(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn er im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist.
(3) Der Waise eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn sie im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist.
(4) Dem früheren Ehegatten eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn er im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1989
Schlagworte
Witwe, Witwer
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12104265
alte Dokumentnummer
N6198911894H
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