§ 73h VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Vorschriften für den EWR

§ 73h.

(1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat unterliegen keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis.

(2) Ist ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, in anderen Vertragsstaaten durch eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr tätig, so ist für die Genehmigung eines Antrages gemäß § 73b Abs. 5 die Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072208

alte Dokumentnummer

N5197820971L

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