§ 73b GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Dienstzulage

§ 73b

(1) § 73b.Dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 12.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Abs. 3 gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, ist für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 517 S zuzuerkennen. Diese Dienstzulage ist auch dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 zuzuerkennen. Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 sind:

  1. 1. im Gendarmeriedienst

    Kommandant eines Gendarmeriepostens,

    Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens vier Beamten ist,

    Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten ist,

    Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 22 Beamten ist,

    Sachbearbeiter bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung,

  1. 2. im Sicherheitswachdienst

    Wachkommandant in einem durchlaufend besetzten Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 18 Beamten, Kommandant einer Verkehrsabteilung,

    Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion Wien in der Marokkaner Kaserne,

    Stellvertreter des Dienstführenden der Polizeidiensthundegruppe Linz,

    Vertreter des Leiters der Fernmeldewerkstätte bei der Bundespolizeidirektion Graz,

  1. 3. im Kriminaldienst

    Leiter einer kriminalpolizeilichen Einheit,

    Sachbearbeiter im staatspolizeilichen Büro oder in einem Bezirkspolizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien, Gruppenführer-Stellvertreter im Büro für Erkennung, Kriminaltechnik, Fahndung,

  1. 4. im Justizwachdienst

    Justizwachkommandant,

    Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz,

    zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck,

    zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten und Lehrer an der Justizwachschule,

    Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg oder Steyr, Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg oder Klagenfurt,

    Sachbearbeiter für Bauaufsicht beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Graz oder bei der Justizanstalt Sonnberg, Leiter des Bäckereibetriebes oder der Schuhmacherwerkstätte bei der Strafvollzugsanstalt Stein,

    Leiter des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus I Wien,

  1. 5. im Zollwachdienst

    Leiter einer Zollwachabteilung,

    Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens sieben Beamten,

    zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten, Führer einer Abfertigungsgruppe bei einem Zollamt, Ausbildner in der Diensthundeabteilung Graßnitzberg, Rechnungsleger in selbständigen Zollkassen, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst bei einem Hauptzollamt.

(3) Den im Abs. 2 angeführten Richtverwendungen sind jene Verwendungen der Verwendungsgruppe W 2 gleichzuhalten, denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung erforderlich ist.

(4) Die im Abs. 1 angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrundelegen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war.

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