§ 73b GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Dienstzulage

§ 73b

(1) § 73b.Dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 12.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Abs. 3 gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, ist für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 429 S zuzuerkennen. Diese Dienstzulage ist auch dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 zuzuerkennen. Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 sind:

  1. 1. im Gendarmeriedienst

    Kommandant eines Gendarmeriepostens,

    Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 7 Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 25 Beamten ist, Gruppenkommandant bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung oder deren Außenstelle, Sachbearbeiter in einer Bereichsabteilung,

  1. 2. im Sicherheitswachdienst

    Wachkommandant in einem durchlaufend besetzen Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 24 Beamten, erster Wachkommandant (Vollgruppenkommandant) in einem Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 18 Beamten,

    Kommandant einer Wacheeinheit (mit Ausnahme eines Wachzimmers),

    Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion Wien in der Marokkaner Kaserne,

    Leiter der Diensthundestation bei der Bundespolizeidirektion Graz oder Linz,

  1. 3. im Kriminaldienst

    Leiter einer kriminalpolizeilichen Einheit, (stellvertretender) Gruppenführer,

    Sachbearbeiter oder Referent,

  1. 4. im Justizwachdienst

    Justizwachkommandant,

    unmittelbarer Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz,

    zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck, dritter Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Strafvollzugsanstalt Stein, Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg oder Steyr, Stellvertreter des Abteilungskommandanten der Abteilung "Wachzimmer" im landesgerichtlichen Gefangenenhaus I Wien oder in der Strafvollzugsanstalt Stein, Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Klagenfurt oder Salzburg,

    Leiter der Schuhmacherwerkstätte oder des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus I Wien oder bei der Strafvollzugsanstalt Stein,

  1. 5. im Zollwachdienst

    Leiter einer Zollwachabteilung,

    unmittelbarer Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 7 Beamten,

    zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten, Führer einer Abfertigungsgruppe (nicht jedoch einer Abfertigungs-Nebengruppe).

(3) Den im Abs. 2 angeführten Richtverwendungen sind jene Verwendungen der Verwendungsgruppe W 2 gleichzuhalten, denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung erforderlich ist.

(4) Die im Abs. 1 angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrundelegen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war.

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