§ 73a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zum Inkrafttretensdatum: Die Überschrift des vierten Hauptstückes ist erst am 11.1.1992 in Kraft getreten.

Viertes Hauptstück

Kapitalausstattung, Kapitalanlage Risikorücklage

§ 73a.

(1) Die Versicherungsunternehmen haben eine Risikorücklage zu bilden; sie ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.

(2) Der Risikorücklage sind jährlich 0,6 vH der um die Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des inländischen Geschäfts zuzuführen. Die Rücklage darf jedoch 4 vH dieser Prämien nicht übersteigen. Sie darf nur zur Deckung von sonst in der Bilanz auszuweisenden Verlusten und erst nach Auflösung aller sonstigen satzungsmäßigen und freien Rücklagen verwendet werden. Nach ihrer Auflösung ist die Rücklage neu zu bilden.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072201

alte Dokumentnummer

N5197820964L

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