§ 73a Gehaltskassengesetz 2002

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

6. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 73a.

(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 68 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40271176

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)