Sitz – Firma
§ 73.
Die Firma hat einen Hinweis auf den ausgeübten Wirtschaftstreuhandberuf zu enthalten. Der Sitz einer Gesellschaft muß in Österreich liegen und gleichzeitig Berufssitz eines der gesetzlichen Vertreter sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057543
alte Dokumentnummer
N3199957997L
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