§ 73 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1993

§ 73.

Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in größeren als den im § 67 festgelegten Mengen bis einschließlich 5 000 Liter im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten oder zumindest bruchgeschützt gelagerten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; für die Lagerung von mehr als 1 200 Liter ist jedenfalls eine Schutzzone gemäß § 84 Abs. 3 festzulegen. Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf bei Mengen bis einschließlich 1 200 Liter nicht mehr als 400 Liter, bei größeren Mengen bis einschließlich 5 000 Liter nicht mehr als 1 200 Liter betragen.

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