§ 73 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft

§ 73.

(1) Für die Vermögensübertragung gelten § 221 Abs. 1, §§ 222, 223, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 229 sowie § 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Die Übertragung des Vermögens eines kleinen Versicherungsvereins auf eine Aktiengesellschaft ist vom Vorstand der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der § 225 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 bis 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die Vermögensübertragung einzutragen; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft sowie die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087772

alte Dokumentnummer

N5199655934J

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