§ 73.
Die Benannte Stelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für Benannte Stellen erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046201
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)