§ 73 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Mitteilungsverpflichtungen der Gerichte

§ 73

Gerichte können bis zum 1. Jänner 2016 die in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Mitteilungen an die Personenstandsbehörde, die bislang das Geburtenbuch führte, und Mitteilungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 8, 9 und 10 an die Personenstandsbehörde, die bislang das Ehe- oder das Partnerschaftsbuch führte, übermitteln.

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