Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
§ 73.
(1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß § 20a Abs. 3 ist zulässig. Die Bestimmungen der §§ 52 und 54 sind sinngemäß zu beachten.
(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 72 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 84 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 38 Abs. 2 aus anderen Regionalwahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Abs. 4 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 85 Abs. 2 lit. a bis i, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler des Regionalwahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Regionalwahlkreisen sind nach den §§ 84 Abs. 3 und 85 Abs. 3 lit. h zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR40088055
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