§ 73
(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(3) Der Nationalrat kann vor jeder Abstimmung über den Gesetzesvorschlag beschließen, die Verhandlung zu vertagen, die Vorlage an den Ausschuß rückzuverweisen oder einem anderen Ausschuß zuzuweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Nationalrat, zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.
Schlagworte
Weg der Gesetzgebung, Vertagung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008356
alte Dokumentnummer
N11975148960
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