§ 73 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 73

(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

(3) Der Nationalrat kann vor jeder Abstimmung über den Gesetzesvorschlag beschließen, die Verhandlung zu vertagen, die Vorlage an den Ausschuß rückzuverweisen oder einem anderen Ausschuß zuzuweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Nationalrat, zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.

Schlagworte

Weg der Gesetzgebung, Vertagung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008356

alte Dokumentnummer

N11975148960

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