§ 73 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Vierter Abschnitt.

Justizverwaltung und Aufsichtsrecht. §. 73.

§ 73

(1) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem Justizminister untergeordnet. Sie können bei Erledigung dieser Geschäfte die Mitwirkung der ihrer Aufsicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz und die Oberlandesgerichte über Angelegenheiten der Justizverwaltung in Senaten, die aus dem Präsidenten des Gerichtshofes oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei Richtern bestehen.

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