§ 73 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Executionsacten.

§. 73.

Die Parteien und alle sonstigen Betheiligten können Einsicht in die das Executionsverfahren betreffenden Acten begehren und auf ihre Kosten von einzelnen Actenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, gestattet werden. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benöthigten Actenstücke dem Vollstreckungsorgane nicht entzogen werden.

Schlagworte

Beteiligter, Akteneinsicht, Exekutionsverfahren, Exekutionsgericht, Einsichtnahme, Exekutionsakt, Akt, Aktenstück

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038097

alte Dokumentnummer

N2199549692J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)