Leistungen
§ 73.
(1) Nach Maßgabe der §§ 74 bis 80 gebühren folgende Leistungen:
- 1. Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten;
- 2. Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag und Pflegekostenbeitrag;
- 3. Sonderzahlungen;
- 4. Abfindung für den wiederverehelichten überlebenden Ehegatten.
(2) Vorschüsse und Geldaushilfen können unter sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften gewährt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1989
Schlagworte
Witwe, Witwer
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12104264
alte Dokumentnummer
N6198911893H
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