Auskunftspflicht des Emittenten
§ 73.
(1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Börsehandel erforderlich sind.
(2) Bei Anträgen auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr kann das Börseunternehmen den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR12040383
alte Dokumentnummer
N2199850727L
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