§ 73 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Umwelt

§ 73.

(1) Die Anwendung von offenen radioaktiven Stoffen außerhalb von Anlagen oder Einrichtungen, die speziell dafür ausgestattet sind, ist jedenfalls gemäß § 2 zu rechtfertigen.

(2) Die Anwendung hat in jedem Fall so zu erfolgen, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch Einstrahlung von außen und durch allfällige Inkorporationen durch diese Anwendung eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt. Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, hat die Behörde einen niedrigeren Dosisgrenzwert festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077972

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