Gesetzliche Erben
§ 730
Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Gesetzliche Erben
§ 730
Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)