§ 72a EAG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Kostendeckelung für Haushalte

§ 72a.

(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, deren Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet, dürfen die Gesamtkosten für die Erneuerbaren‑Förderpauschale und den Erneuerbaren‑Förderbeitrag einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens sind § 48 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Kostendeckelung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Kostendeckelung gelten § 49 Z 1 bis 4 erster Satz, § 50 Abs. 2 bis 6, § 51 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie § 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

(3) Auf die Möglichkeit der Kostendeckelung nach dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 72 Abs. 3, 4, 5 und 8 sinngemäß.

(4) Kosten gemäß Abs. 1, die den Betrag von 75 Euro übersteigen, sind bis zu einem Betrag von 100 Euro auf die übrigen Endverbraucher, die an die Netzebene gemäß § 63 Z 7 ElWOG 2010 angeschlossen und Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, zu verteilen. Die Netzbetreiber haben alle an diese Netzebene angeschlossenen Endverbraucher in einem gesonderten Schreiben über diese Bestimmung mit dem Hinweis zu informieren, dass Endverbraucher, die Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sind, von dieser Regelung ausgenommen sind. Zum Nachweis der Unternehmenseigenschaft sind betroffene Endverbraucher mit dem Schreiben aufzufordern, entsprechende Belege vorzulegen. Nach Vorlage der Nachweise sind die erhöhten Kosten von den Netzbetreibern nicht mehr in Rechnung zu stellen. Auf diese Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung und auf der Internetseite der Netzbetreiber gesondert hinzuweisen. Kosten gemäß Abs. 1, die den Betrag von 100 Euro übersteigen, sind auf alle an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbraucher zu verteilen.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Vorlagepflicht

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236726

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