Fristen
§ 72
Die Berufungsfrist ist unerstreckbar. Sie beginnt mit dem der Zustellung des Erkenntnisses folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postlaufes sind in die Frist nicht einzurechnen.
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