§ 72 WAG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Aufsicht

§ 72.

Die FMA hat die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden, dahin gehend zu beaufsichtigen, dass diese

  1. 1. die Geld- oder Briefkurse, die sie gemäß § 69 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen, und
  2. 2. die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß § 70 Abs. 2 erfüllen.

Schlagworte

Geldkurs

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089584

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