§ 72 VwGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Einleitung des Verfahrens

§ 72.

Der Asylgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung gemäß Art. 129e Abs. 1 zweiter Satz B-VG dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Der Vorlage sind die Akten des Verfahrens anzuschließen.

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