§ 72 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2006

4. Abschnitt

Prüfungen Feststellung des Studienerfolgs

§ 72.

Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Diplom- und Masterarbeiten festzustellen.

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