§ 72 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1995

BGBl. Nr. 99/1993 wurde am 11. 2. 1993 und BGBl. Nr. 476/1995 am 21. 7. 1995 kundgemacht.

§ 72

(1) § 72.§ 3 Abs. 2 und 3, § 4a und § 5 Abs. 1 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1) für Österreich in Kraft.

(2) §§ 14a bis 14i, § 36 Abs. 7 Z 8 bis 10, § 36 Abs. 8, § 37 Abs. 4 bis 7, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 50 Abs. 4, § 62 Abs 1, § 62 Abs. 4 und 5, § 64f, § 64g Abs. 1, § 72 Abs. 2 bis 7 und § 76 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. § 4a Abs. 5, § 13, § 15 Abs. 7, § 17 und § 24 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1995 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.

(3) Jede Landeskammer hat zur Durchführung des § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 bei der nächsten Hauptversammlung die Neuwahl der Delegierten in die Hauptversammlung der Bundeskammer gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1, 2, 3 und 7 vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die von der jeweiligen Landeskammer entsandten Delegierten in ihrer bisherigen Funktion.

(4) Der gemäß § 14d Abs. 2 zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 6 zu befreien, wenn

  1. 1. der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß § 36 Abs. 7 Z 9 über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Bundeskammer einlangt und
  2. 2. der Antragsteller nachweist, daß er auf dem Fachgebiet, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt, mindestens sechs Jahre lang regelmäßig und überwiegend ganztägig und in hauptberuflicher Stellung tätig war und
  3. 3. die Hauptversammlung der Bundeskammer durch Beschluß bestätigt hat, daß der Antragsteller bereits in einschlägigen Expertenkreisen als fachkundiger Spezialist auf jenem Fachgebiet anerkannt ist, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt.

(5) Die gemäß § 14d Abs. 2 zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Bundeskammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Abs. 4 in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Abs. 4 Z 3 auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

(6) Gegen die Entscheidung eines Senats gemäß Abs. 4 steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an den Vorstand der Bundeskammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(7) Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1 haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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