Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung einer Sonderform von allgemeinbildenden höheren Schulen
§ 72.
Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,
- 1. deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung einer Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 36 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2015 oder einer späteren Fassung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und
- 2. die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,
- gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von § 40 Abs. 3 – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen in den als Sonderformen für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen geltende Verordnung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40213818
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