§ 72 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2013

2. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 72.

(1) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

(2) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

(3) Ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kann ein Testbetrieb für das ZPR eingerichtet werden. Die hiezu verwendeten Daten sind mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen, insofern diese nicht bereits als Daten des ZPR weiterverwendet wurden.

(4) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

(5) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

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