6. Hauptstück
Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG
1. Abschnitt
Theoretische und praktische Ausbildung
Allgemeines
§ 72
§ 72. Auf die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG sind die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des 1. Hauptstückes anzuwenden.
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