§ 72
(1) § 72.Wird die Anzeige wegen einer in den §§ 60 oder 63 Abs. 2 mit Strafe bedrohten Handlung vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen strafbaren Handlung rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten, ohne Einziehung der den Gegenstand der angezeigten Handlung bildenden Mittel, Stoffe oder Gegenstände und ohne Verfall des Vermögensvorteils beendet, so ist dies der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.
(2) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlung an bis zum Einlangen der dort genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 74 Abs. 6) nicht einzurechnen.
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