Anordnung der Eintragung
§ 72
(1) § 72.Wenn ein Beschluß des Kartellgerichts Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 1, 4, 6 und 9), ist in diesem Beschluß auch die Eintragung in das Kartellregister anzuordnen; wenn ein strafgerichtliches Urteil (§ 71 Z 1 und 4 in Verbindung mit § 129 Abs. 3) Grundlage oder eine Anzeige oder Anmeldung Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 2, 3, 5, 7 und 8), hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Eintragung in das Kartellregister mit Beschluß anzuordnen.
(2) Der Beschluß, mit dem eine Eintragung in das Kartellregister angeordnet wird, hat den Inhalt der Eintragung anzugeben.
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