Anwartschaft
§ 72.
(1) Der Bedienstete erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, es sei denn, daß er vorher auf diese Leistungen verzichtet.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
- 1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333,
- 2. Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67; der Verzicht ist unwiderruflich;
- 3. Kündigung;
- 4. Entlassung;
- 5. vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
- 6. einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.
(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Generaldirektion und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
Schlagworte
Schriftlichkeit, BGBl. Nr. 333/1979
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12108723
alte Dokumentnummer
N6199436783J
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