§ 72 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zulassungsantrag

§ 72

(1) § 72.Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapieres zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr ist bei der Börsekammer vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Kreditinstitut, das Mitglied der betreffenden Börse ist, mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst ein Kreditinstitut und Mitglied der betreffenden Börse ist.

(2) Der Antrag muß Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll.

(3) Dem Antrag sind anzuschließen:

  1. 1. Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
  2. 2. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;
  3. 3. Bewilligungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf;
  4. 4. der Nachweis von sonst für die Wertpapierausgabe erforderlichen Rechtsgrundlagen;
  5. 5. der Nachweis über die Eintragung der Emission in ein Register, wenn dies zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlich ist;
  1. 6. a) bei der erstmaligen Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel die Jahresabschlüsse mit Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer und Geschäftsberichte für die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser Rechtsform bestanden hat, den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Umwandlungsberichte und Prüfungen;
  2. b) in allen anderen Fällen Jahresabschluß mit Bestätigung der Abschlußprüfer und Geschäftsbericht für das letzte volle Geschäftsjahr,
  1. 7. den von den Antragstellern und von den gemäß § 80 verantwortlichen Personen unterzeichneten Prospekt gemäß § 74 in zweifacher Ausfertigung;
  2. 8. im Fall des Ausdrucks von Wertpapierurkunden je zwei Musterdrucke jeder Stückelung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere;
  3. 9. im Fall der Verbriefung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in einer Sammelurkunde die Erklärung des Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank oder ähnlichen Hinterlegungsstelle die Sammelurkunde hinterlegt wurde.

(4) Der Exekutivausschuß hat über Zulassungsanträge gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 73 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 73 Abs. 2 oder durch das Verfahren gemäß § 75a erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden; die Behebung solcher Formgebrechen ist vom Generalsekretär zu veranlassen.

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