§ 71a UrhG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

3a. Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung

§ 71a

Der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung der Personen, deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder Schallträgern erforderlich ist, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; § 66 Abs. 6 gilt entsprechend.

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