§ 71a UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

3a. Abschnitt

Zugangsregelungen im Kontext einer zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung Ziele und Rahmenbedingungen

§ 71a.

(1) Im Zuge der zukünftigen Implementierung einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sollen, ohne die Gesamtzahl der an den Universitäten zugelassenen Studierenden zu verringern, der Anteil der prüfungsaktiven Studien und die Zahl der abgeschlossenen Studien gesteigert werden. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der universitäts- bzw. fachspezifischen Besonderheiten angestrebt, Studienbedingungen zu vermeiden, die Studienabbrüche sowie überdurchschnittliche Studiendauern zur Folge haben.

(2) Im Hinblick auf das längerfristige Ziel, die öffentlichen und privaten Ausgaben für den tertiären Bildungssektor nachhaltig und den Ansprüchen einer modernen Wissensgesellschaft entsprechend zu gestalten, sollen Schritte gesetzt werden, um eine kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung zu verwirklichen.

(3) Ziel einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist es, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196469

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