§ 71 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2009

3. Abschnitt

Internationale Zusammenarbeit Kontaktstelle und Informationsaustausch

§ 71.

(1) Die FMA fungiert als zuständige Behörde gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG .

(2) Die FMA kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden und anderen Behörden, die die in anderen Mitgliedstaaten für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten oder zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sind, zusammen arbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2007/64/EG festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und zur Weiterleitung von Daten nach diesem Hauptstück von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach § 63 Abs. 2 Z 1 und 2 kann die FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten als Zahlungsinstitut im Sinne von Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG zugelassen sind.

(3) Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

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