Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien
§ 71.
(1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
- 1. sich vom Studium abmeldet,
- 2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
- 3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
- 4. den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40033965
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