§ 71.
(1) Jede Gerichtsperson hat sich von dem Zeitpunkt, in dem ihr ein Ausschließungsgrund bekanntgeworden ist, aller gerichtlichen Handlungen bei sonstiger Nichtigkeit dieser Akte zu enthalten. Nur wenn Gefahr im Verzug ist und die Bestellung eines anderen Richters oder Protokollführers nicht sogleich bewirkt werden kann, hat eine solche Gerichtsperson die dringend nötigen gerichtlichen Handlungen selbst vorzunehmen, ausgenommen, wenn gegen Angehörige des Richters (§ 67) einzuschreiten wäre, in welchem Fall unverzüglich die Amtshandlung an den nächsten Richter abzutreten ist.
(2) Über die Ausschließung eines Geschworenen oder Schöffen entscheidet die Ratskammer, in der Hauptverhandlung der Vorsitzende des Geschworenengerichtes oder des Schöffengerichtes. Gegen seine Entscheidung ist kein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zulässig.
Schlagworte
Ausgeschlossenheit, Ausschließungsgrund, Abtretung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036937
alte Dokumentnummer
N2199329541J
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