7. Hauptstück
Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 71
(1) § 71.Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
- 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für
- a) Schiffahrtsanlagen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, deren Errichtung als bevorzugter Wasserbau (§ 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) bewilligt wurde und deren Überprüfung gemäß § 53 Abs. 1 erfolgt ist;
- b) Angelegenheiten nach diesem Teil hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, soweit sie zwischenstaatliche Verhandlungen oder Abkommen erfordern;
die Zuständigkeit des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten wird dadurch nicht berührt;
- c) die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich öffentlicher Häfen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
- 2. der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
- 3. die Landesregierung für die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer;
- 4. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 bis 3 fallenden Angelegenheiten sowie für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
- 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;
- 2. die Landesregierung für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 4, ausgenommen Verwaltungsstrafverfahren;
- 3. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Sind in einer Angelegenheit der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, der Landeshauptmann oder die Landesregierung in erster Instanz zuständig, so können sie im Einzelfall zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die nachgeordneten Behörden ermächtigen, die für den betreffenden Fall an die Stelle des Bundesministers, des Landeshauptmannes oder der Landesregierung treten. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.
(4) Erstreckt sich die gemäß § 47 bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlage oder die gemäß § 66 bewilligungspflichtige Anlage oder Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer, für deren Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 der Landeshauptmann zuständig ist, über mehrere Bundesländer oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Bundesländer erstrecken, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der überwiegende Teil der Schiffahrtsanlage oder Anlage liegt oder liegen soll oder der überwiegende Teil der sonstigen Arbeiten durchgeführt wird oder werden soll.
(5) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig, sofern in Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.
(6) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.
(7) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
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