§ 71 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 71

(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte getrennt abgeführt, kann während der Generaldebatte der Antrag auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuß oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß gestellt werden. Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt am Schluß der Generaldebatte.

(2) Am Schluß der Generaldebatte ist ferner darüber abzustimmen, ob der Nationalrat in die Spezialdebatte eingeht.

(3) Beschließt der Nationalrat, in die Spezialdebatte einzugehen, so folgt diese unmittelbar der Generaldebatte. Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, ist die Vorlage verworfen.

Schlagworte

Weg der Gesetzgebung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008354

alte Dokumentnummer

N11975148940

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