Betrauung mit Aufgaben der Schulaufsicht
§ 71
(1) § 71.Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch hätte, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.
(2) Wird ein Lehrer mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage hat sich nach dem Aufgabenkreis des Fachinspektors zu richten und ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Die Dienstzulage darf dabei den Unterschiedsbetrag zwischen
- 1. dem Gehalt des Fachinspektors (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) und
- 2. dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), das dem Fachinspektor gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes genannt worden wäre, nicht übersteigen. Bei Fachinspektoren der Verwendungsgruppe L 3 tritt an die Stelle des Gehaltes des Beamten des Schulaufsichtsdienstes das Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
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