ABSCHNITT VII
BESTIMMUNGEN ÜBER ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN ZU DEN PENSIONEN AUS DER GESETZLICHEN PENSIONSVERSICHERUNG Anwendungsbereich
§ 71.
(1) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der Bediensteten, ihrer überlebenden Ehegatten und Waisen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 1)
(2) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf
- 1. Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- 2. Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;
- 3. Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, daß es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;
- 4. Bedienstete, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 93 dieses Bundesgesetzes angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht.
Schlagworte
Mindestalter, Höchstalter, Witwe, Witwer
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102141
alte Dokumentnummer
N6198610279G
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