Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).
Aufzeichnungspflichten
§ 71.
(1) Der Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol
- 1. in den Verwendungsbetrieb aufgenommen,
- 2. im Verwendungsbetrieb verwendet und
- 3. aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Inhaber von Verwendungsbetrieben, die in einem Jahr weniger als 50 Raumliter Alkohol beziehen.
(3) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(4) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten für berechtigte Empfänger (§ 40 Abs. 1), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, sowie Beauftragte (§ 41 Abs. 1 und § 52 Abs. 5), Versandhändler (§ 52 Abs. 1), Bezieher und Inhaber oder Verwender (§ 49 Abs. 1 und 2) sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053399
alte Dokumentnummer
N3199423577L
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