§ 70 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Innere Einrichtung des Kartellregisters

§ 70

§ 70. Das Kartellregister besteht aus drei Abteilungen: in die Abteilung K sind Kartelle, in die Abteilung V unverbindliche Verbandsempfehlungen und in die Abteilung Z Zusammenschlüsse einzutragen.

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